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Kaufvertrag Muster

§ 1 - Kaufgegenstand

1.1 Der Verkäufer ist Eigentümer des im Grundbuch des Grundbuchamts eingetragenen Grundstücks der Gemarkung ______________

1.2 Das unter vorstehend 1.1 beschriebene Grundstück ist bebaut ___________________

1.3 Das elektronische Grundbuch wurde eingesehen am ______________ 2005.

Im Grundbuch bestehen in Abt. III unter den lfd. Nr. 1 und 2 Buchgrundschulden über __________  und ___________ zugunsten der Bank __________________  eingetragen. Die Löschung der Grundschulden im Grundbuch wird beantragt.

Weitere Rechte sind weder in Abt. II noch in Abt. III eingetragen.

1.4 Unternehmensgruppe   Drösel
Oberaustrasse 34, 83026 Rosenheim, Germany

verkauft an (Käufer)
____________________________________

- zu Alleineigentum -

das unter vorstehend § 1 (1.1) beschriebene Grundstück samt aufstehenden Baulichkeiten und dem gesetzlichen Zubehör, soweit es Eigentum des Verkäufers ist,

- nachfolgend auch "Kaufgegenstand" genannt -

§ 2 - Kaufpreis-

2.1 Der Kaufpreis beträgt für den Kaufgegenstand insgesamt _____________

(in Worten: Euro _________________________)

2.2 Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises ist,

a) zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung am Kaufgegenstand gemäß § 1 Ziff. 1.1 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und zwar im unmittelbaren Rang nach den unter § 1 (1.3) beschriebenen Rechten und im Rang nach solchen Rechten, die mit Zustimmung des Käufers bestellt worden sind,

b) alle für die Eigentumsumschreibung auf den Käufer erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Negativatteste vorliegen, mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts,

c) für alle im Grundbuch eingetragenen und nicht übernommenen Rechte die zur Löschung notwendigen Urkunden vorliegen und davon Gebrauch gemacht werden kann, gegebenenfalls wenn die Kaufpreiszahlung erfolgt.

2.3 Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb von 20 Bankarbeitstagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die vorstehend vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen geschaffen sind. Den Eintritt der Voraussetzungen zu vorstehend 2.2 a) bis c) hat der amtierende Notar

dem Käufer bei gleichzeitiger Unterrichtung der Verkäuferin zu bestätigen. Die Frist       beginnt mit dem Datum des Schreibens. des Notars.

Aus dem Kaufpreis sind vorweg die Ansprüche der Bank ______________________________________________ _____________

aus den eingetragenen Grundschulden abzulösen. Der Notar soll bei der Gläubigerin den Ablösebetrag ermitteln und die Löschungsbewilligung zu seinen treuen Händen anfordern. Zu einer Darlehenskündigung ist der Notar nicht berechtigt.

2.4 Der Kaufpreis steht - soweit er zur Darlehensablösung nicht benötigt wird - der Verkäuferin zu und ist zu überweisen auf ihr Konto bei der ______________

Nr. ________________ BLZ: ___________________

2.5 Bis zur Fälligkeit ist der Kaufpreis nicht zu verzinsen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ab Fälligkeit des Kaufpreises tritt Verzug ein. Der Notar hat auf die Verzugsfolgen hingewiesen.

Zahlt der Käufer den Kaufpreis bei Fälligkeit ganz oder teilweise nicht, hat er den offenen Kaufpreis mit 10 vom Hundert jährlich zu verzinsen.

Diese Regelung beinhaltet keine weitere Kaufpreisstundung und schließt die Forderung eines weiteren Verzugsschadens nicht aus. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

2.6 Die Verkäuferin ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise in Verzug gerät. Das Rücktrittsrecht besteht nur solange, als der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. Der Rücktritt ist von der Verkäuferin gegenüber dem Käufer bei gleichzeitiger Unterrichtung des amtierenden Notars zu erklären.

Der amtierende Notar hat die Vertragsparteien auf die Bestimmung des § 325 BGB hingewiesen. Danach ist beim Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag des Recht, Schadenersatz zu verlangen, nicht ausgeschlossen.

§ 3 - Übergabe, Gefahrübergang -

3.1 Besitz, Nutzungen, Lasten, Gefahren und Abgaben aller Art, die mit dem Vertragsgegenstand verbundene Haftung, die Verkehrssicherungspflicht und die öffentlich - rechtlich geregelten Pflichten sowie die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder eines zufälligen Unterganges des Vertragsgegenstandes gehen mit Kaufpreiszahlung auf den Käufer über.

Das Eigentum geht mit der Eintragung im Grundbuch über.

3.2 Die Verkäuferin versichert, dass alle öffentlichen Abgaben (insbesondere auch alle Verbrauchskosten), die bisher angefallen sind und bis zum Übergabetag noch anfallen, von ihr bezahlt sind bzw. bezahlt werden. Soweit die Verkäuferin für einen nach dem Tage der Übergabe liegenden Zeitraum bereits Bewirtschaftungskosten bezüglich des Kaufgegenstandes (Versicherung, Verbrauchskosten etc.) sowie Grundsteuer bezahlt hat, hat der Käufer diese innerhalb von 14. Tagen nach Anforderung zu erstatten.

3.3 Bezüglich des Kaufgegenstands bestehen Mietverträge über ________________ _____________________________________________________.

Der Inhalt der Verträge ist dem Käufer bekannt. Der Inhalt der Verträge ist dem Käufer bekannt. Der Käufer tritt mit dem Tage der Besitzübergabe an Stelle der Verkäuferin in alle Rechte und Pflichten aus den Verträgen ein.

Die Verkäuferin verpflichtet sich, dem Käufer alle Mietunterlagen, den erfolgten Schriftverkehr mit den Mietern und sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Objektunterlagen spätestens zum Übergabetag herauszugeben.

Soweit Mietsicherheiten bestehen, ist die Verkäuferin verpflichtet, diese mit Wirkung vom Übergabetag - einschließlich aufgelaufener Zinsen - an den Käufer zu übergeben bzw. zu übertragen. Der Käufer stellt die Verkäuferin von allen Verpflichtungen gegenüber den Mietern aus diesen Sicherheiten frei unter der Voraussetzung, dass die Übertragung der geleisteten Sicherheiten einschließlich aufgelaufener Zinsen vollständig und unbedingt erfolgt ist.

3.4 Die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Kaufgegenstand ausreichend versichert, insbesondere der volle Gebäudewert durch die Feuerversicherung abgedeckt ist.

Der Notar weist auf §§ 69 - 72 VVG hin.

§ 4 - Sach - und Rechtsmängel / Erschließungskosten

4.1 Der Kaufgegenstand (Grund und Boden sowie Gebäude) wird verkauft wie er liegt und steht unter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel jeglicher Art - Gleichgültig, ob solche bereits vorhanden sind oder bis zum Besitzübergang entstehen -, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist. Die Verkäuferin haftet auch nicht für die Freiheit von umweltschädlichen Altlasten, erklärt jedoch, dass ihr solche sowie den Kaufgegenstand betreffende behördliche Auflagen und offenbarungspflichtige Mängel nicht bekannt sind.

Die Gefahr von Brand-, Elementar- und Wasserschäden bleibt jedoch bis zum Besitzübergang bei der Verkäuferin. Bis dahin hat die Verkäuferin die erforderliche Sorgfalt und die bisherige Verwendbarkeit des Kaufgegenstandes aufrechtzuerhalten.

Ausgenommen vom Ausschluss der Haftung sind Ansprüche auf Schadensersatz für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu vertreten hat oder auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin beruhen, Einer Pflichtverletzung der Verkäuferin steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

Der Käufer erklärt, den Kaufgegenstand besichtigt und sich über dessen Zustand informiert zu haben. Er kauft den Kaufgegenstand unter Anerkennung der vorgenannten Bedingungen.

4.2 Die Verkäuferin haftet für ungehinderten Besitz-, Eigentums- und Rechtsübergang und die Freiheit  des Kaufgegenstandes von öffentlichen Lasten und Rechten dritter, soweit nicht in dieser Urkunde etwas anderes bestimmt ist.

4.3 Die Verkäuferin übernimmt keine Haftung für die Freiheit von altrechtlichen, im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten. solche sind ihr nicht bekannt.

4.4 Der Käufer hat Erschließungsbeiträge für Erschließungsanlagen nach dem Baugesetzbuch sowie alle sonstigen den Vertragsgegenstand betreffenden öffentlichen Lasten, die Anschlussgebühren und Herstellungsbeiträge sowie kommunale Abgaben im Sinne des Landeskommunalabgabengesetzes zu tragen, soweit solche für Maßnahmen anfallen, die ab dem heutigen Tage begonnen werden. Eine Zahlungspflicht des Käufers setzt die vertragsgemäße Übergabe des Vertragsgegenstandes voraus.

§ 5 - Belastungsvollmacht / Abtretung der Finanzierungsmittel des Käufers -

5.1 Der Käufer beabsichtigt, den Kaufpreis und gegebenenfalls Sanierungskosten durch die Aufnahme von Darlehen zu finanzieren. Die Verkäuferin ist damit einverstanden und bevollmächtigt hiermit den Käufer, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, Alle zur Eintragung der Grundpfandrechte erforderlichen Erklärungen in ihrem Namen abzugeben, einschließlich einer etwa verlangten dinglichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstrechung, ferner alle Anträge zu stellen, die zur Eintragung der Grundpfandrechte erforderlich oder zweckmäßig sind. Eine persönliche Haftung für die Verkäuferin darf nicht eingegangen werden. Die Kosten dieser Belastung treffen allein den Käufer. Aufgrund dieser Belastungsvollmacht ist der Käufer nicht berechtigt, den Kaufgegenstand mit Eigentümergrundschulden zu belasten.

Der Notar hat umfassend über das Wesen und die rechtlichen Folgen von dinglichen und persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfungen im Rahmen der Bestellung von Grundpfandrechten belehrt.

5.2 In der jeweiligen Grundschuldbestellungsurkunde muss folgende Regelung enthalten sein, wenn die Kaufpreiszahlung dem Notar gegenüber nicht vorher nachgewiesen ist:

"Durch diese Grundschuld gesicherte Darlehen sind bis zur Höhe des Kaufpreises und bis zu dessen vollständiger Bezahlung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Fälligkeit gemäß der Urkunde UR.             /2005 des amtierenden Notars an die Verkäuferin abgetreten. Die Verkäuferin nimmt hiermit die Abtretung an.

Die finanzierenden Kreditinstitute werden bereits hiermit unwiderruflich angewiesen, die zur Auszahlung gelangenden Darlehensvaluten bis zur Höhe des Kaufpreises unmittelbar an die Verkäuferin nach Maßgabe der Vereinbarungen im Kaufvertrag zu zahlen. Der Jeweilige Gläubiger darf das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwerten und/oder behalten, als er tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat. Ist die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat. Ist die Grundschuld zurückzugewähren, so kann nur Löschung verlangt werden, nicht Abtretung oder Verzicht. Alle weitern innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde getroffenen Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen gelten daher erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung, in jedem Falle aber nach Eigentumsumschreibung. Für ein etwa fälliges Disagio hat die Verkäuferin auch dann nicht dinglich zu haften, wenn der Vertrag oder die Finanzierung nicht durchgeführt werden."

5.3 Aufgrund der Belastungsvollmacht bestellte Grundpfandrechte bleiben bei Eigentumsumschreibung bestehen. Spätestens mit diesem Zeitpunkt entfallen alle vereinbarten Einschränkungen.

5.4 Der Käufer verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, für den Fall des Zahlungsverzugs, des dann ausgeübten Rücktrittsrechts soweit für den Fall der Nichterteilung von Genehmigungen zu diesem Vertrag die Voraussetzungen für die Löschung der entsprechenden Grundpfandrechte zu schaffen. Die Kosten für die Löschung hat der Käufer zu tragen für den Fall, dass er den Grund für die Löschung zu vertreten hat.

5.5 Ein Nachweis der Auflagen ist dem Grundbuchamt gegenüber nicht zu erbringen. Die Vollmacht umfasst alle Eintragungsbewilligungen und  -anträge, um Grundpfandrechten die gewünschte Rangstelle zu verschaffen.

5.6 Diese Vollmacht berechtigt zur Belastung des Kaufgegenstands mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe nebst Zinsen und Nebenleistungen in unbeschränkten Umfang. Von dieser Vollmacht darf nur bei dem amtierenden Notar oder seinem Vertreter im Amt Gebrauch gemacht werden.

§ 6 - Vormerkung - Auflassung -

6.1 Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung bewilligt die Verkäuferin und beantragt der Käufer zu seinen Gunsten allein die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB zu Lasten des Kaufgegenstandes im Grundbuch.

Der Käufer beantragt bereits jetzt deren Löschung bei Eigentumsumschreibung, falls dann keine Eintragungen erfolgt oder beantragt sind, denen er nicht zugestimmt hat.

6.2            Die Parteien bewilligen und beantragen ferner die Löschung der Vormerkung für den Fall der Nichtzahlung des Kaufpreises und des Rücktritts der Verkäuferin vom Vertrag gemäß den Vereinbarungen unter § 2 (2.6). Die Löschung hat auch zu erfolgen, wenn die Verkäuferin statt den Rücktritt zu erklären, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt.

Zu § 2 (2.6) wird der beurkundende Notar unwiderruflich angewiesen, den Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung nur dann zu stellen, wenn der Käufer zuvor von ihm durch Einschreiben gegen Rückschein an die eingangs genannte Adresse aufgefordert worden ist, die Kaufpreiszahlung binnen zwei Wochen nach Eingang dieses Schreibens nachzuweisen, und wenn diese Frist verstrichen ist, ohne dass die Zahlung erfolgte oder nachgewiesen wurde.

Die Bevollmächtigten nach § 8 dieses Vertrags sind berechtigt, die Löschung zu bewilligen und zu beantragen, allerdings nur durch Erklärung beim amtierenden Notar.

6.3 Es wird bereits jetzt allen von dem Käufer nach vorstehender Maßgabe zu bestellenden Grundpfandrechten samt Zinsen und Nebenleistungen der Vorrang vor der Auflassungsvormerkung des Käufers eingeräumt.

6.4 Bezüglich der Auflassung wird auf die Anlage zu diesem Vertrag, die zum Bestandteil erklärt wird, verwiesen.

6.5 Der Notar darf dem Käufer Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften zusammen mit der Anlage (Auflassung) erst herausgeben und die Eigentumsumschreibung erst beantragen, wenn der Kaufpreis gezahlt und ihm die Zahlung von der Verkäuferin schriftlich bestätigt ist.

Falls die Verkäuferin die Zahlungsbestätigung nicht erteilt, der Käufer jedoch Zahlung behauptet, hat der Notar die Eigentumsumschreibung zu beantragen, wenn ihm die Zahlung zweifelsfrei nachprüfbar nachgewiesen ist, wobei ausschließlich der Notar zu beurteilen hat, welcher Nachweis ausreichend ist.

§ 7 - Zwangsvollstreckung -

7.1 Wegen des Kaufpreises und der möglichen Verzugszinsen gemäß den Vereinbarungen             unter §2 dieses Vertrages unterwirft sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Für die Zwecke der Zwangsvollstreckung gelten Verzugszinsen als ab dem _______________  geschuldet.

7.2 Wegen ihrer Verpflichtung zur Besitzübergabe gemäß der Vereinbarung unter § 3 dieses Vertrages unterwirft sich die Verkäuferin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.

7.3 Der Notar wird ermächtigt, vollstreckbare Ausfertigungen dieser Urkunde zu erteilen, jedoch nur

a) der Verkäuferin bezüglich des Kaufpreises und möglicher Verzugszinsen, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen eingetreten sind,

b) dem Käufer bezüglich des Übergabeanspruchs, wenn die Voraussetzungen für die Übergabe geschaffen sind und dies dem Notar nachgewiesen ist.

Durch die jeweilige Zwangsvollstreckungsunterwerfung wird die Beweislast für die den Beteiligten zustehenden Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren nicht geändert.

§ 8 - Vollzugsvollmachten -

8.1 Die Vertragsparteien beauftragen den Notar, alle Genehmigungen und sämtliche zum Vollzug dieser Urkunde erforderlichen Erklärungen einzuholen. Der Notar wird bevollmächtigt, Genehmigungen, die ohne Bedingungen und Auflagen erteilt werden, für die Vertagsparteien entgegenzunehmen. Alle zu diesem Vertrag erforderlichen Zustimmungserklärungen sollen mit ihrem Eingang beim Notar wirksam sein. Der Notar ist berechtigt, Anträge aus dieser Urkunde auch getrennt und eingeschränkt zu stellen und sie in gleicher Weise zurückzunehmen. Die Beteiligten bevollmächtigen den Notar, Bewilligungen und Anträge gegenüber dem Grundbuchamt zu ändern und zu ergänzen, überhaupt alles zu tun, was verfahrensrechtlich zur Durchführung des Vertagens erforderlich ist.

Erforderlich sind die Genehmigungen bzw. Negativatteste nach den Bestimmungen

-der §§ 24 ff BauGB

-des   § 30 ThDSchG

-des   § 52 ThürNatG

-§ 144 BauGB

8.2 Die Vertragsparteien erteilen den Mitarbeiterinnen des amtierenden Notars

Frau  ________________________

beide dienstansässig ____________________________,

jeder für sich allein, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und unter Befreiung jeglicher persönlicher Haftung Vollmacht, für sie vor dem amtierenden Notar alle Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die sich zur Durchführung dieses Vertrages als zweckmäßig oder notwendig erweisen sollten. Die Bevollmächtigten können die Auflassung wiederholen sowie Löschungen und Rangänderungen zur Eintragung im Grundbuch bewilligen und beantragen.

Die Bevollmächtigten sind ferner berechtigt, die Vollmachtgeber im Rahmen der Bestellung von Grundpfandrechten gemäß den Vereinbarungen unter § 5 dieser Urkunde zu Lasten des Kaufgrundstücks in unbegrenzter Höhe und zu beliebigen Bedingungen zu vertreten, und zwar einschließlich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in dinglicher Hinsicht. Hinsichtlich des persönlichen Anspruchs kann nur der Käufer der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.

Die Vollmacht umfasst das Recht, die Löschung der nach Maßgabe dieses Vertrages zur Eintragung im Grundbuch kommenden Auflassungsvormerkung sowie von Grundpfandrechten zu bewilligen und zu beantragen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 (6.2) vorliegen.

Es handelt sich um eine Treuhandvollmacht, von der schon vor Wirksamkeit des Vertrages Gebrauch gemacht werden darf. Die Bevollmächtigten können nicht verpflichtet werden, aufgrund dieser Vollmacht Erklärungen abzugeben.

§ 9 - Kosten - Steuern-

9.1 Alle durch die Beurkundung und Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten, Gebühren sowie die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer. Auf die gesamtschuldnerische Haftung hierfür wurde hingewiesen.

9.2 Die für die Löschung im Grundbuch eingetragener Recht entstehenden Kosten trägt die Verkäuferin.

§ 10 - Allgemeine Hinweise -

10.1 Die Beteiligten werden von dem beurkundenden Notar auf folgendes hingewiesen:

a) Das Eigentum geht unabhängig vom Besitzübergang mit der Umschreibung im Grundbuch auf den Käufer über. Die Umschreibung kann aber erst erfolgen, wenn alle Genehmigungen und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts wegen der zu zahlenden Grunderwerbsteuer vorliegen und wenn alle Kosten und Steuern bezahlt sind.

b) Der Grundbesitz haftet für eingetragene Belastungen und für rückständige öffentliche Lasten, insbesondere etwaige Erschließungsbeiträge.

c) Alle Vereinbarungen müssen vollständig und richtig beurkundet sein, um die Nichtigkeit des Vertragens zu vermeiden.

d) Jeweils keine Sicherheit besteht für die Verkäuferin bei Übergabe vor Kaufpreiszahlung und für den Käufer bei Zahlung vor Eintragung einer Auflassungsvormerkung gemäß § 2 (2.2, a).

10.2 Den Vertragsparteien stand vor dieser Beurkundung ein Entwurf des Vertrages zur Verfügung und sie wünschen heute die Beurkundung auf der Grundlage dieses Entwurfes.

10.3 Die Verkäuferin erklärt, dass sie im Rahmen dieses Vertrages nicht über ihr Vermögen im Ganzen verfügt.

§ 11 - Schlussbestimmungen -

11.1 Der Käufer ist vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Verkäuferin Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten bzw. über diese zu verfügen. Die Zustimmung zur Belastung gemäß § 5 dieses Vertrages gilt als erteilt.

11.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Beteiligten verpflichten sich, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Dies gilt auch für etwaige Lücken im Vertag.

11.3 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in einer von den Vertragsparteien unterzeichneten schriftlichen Urkunde enthalten sind, soweit das Gesetz nicht notarielle Beurkundung vorschreibt. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.


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